Facebook: Isolations-Haft gegen Journalist Andreas Klamm besteht fort
Isolations-Haft gegen Journalist Andreas Klamm besteht fort
New York City/Berlin/Ludwigshafen am Rhein. 16. September 2019. (pm) Die von Facebook am 14. August 2019 von Facebook verhängte digitale Isolations-Haft gegen den schwerbehinderten Journalist, Autor und Moderator, Andreas Klamm, in Ludwigshafen am Rhein und Neuhofen, Verbandsgemeinde Rheinauen besteht weiterhin fort. Facebook reagierte bislang auf 12 Anfragen nicht, nach dem ohne Angaben von Gründen gegen den schwerbehinderten Journalisten trotz, öffentlich, mitgeteilter mehrerer Notfällen, die Profil-Seite und der Zugang von Facebook bei https://www.facebook.com/andreas.klamm gesperrt wurde und eine digitale Isolations-Haft verhängt wurde.
Nach Informationen weiterer Zeugen werden auch die E-Mail-Anschriften von Andreas Klamm blockiert. Die Zeugen haben hierzu Screenshots aufgenommen.
Klamm ist seit 2014 schwerbehindert und auf die Hilfe eines Rollstuhls angewiesen. Der Journalist und Autor von 12 veröffentlichten Büchern beklagte: „Normalerweise ist eine Kommunikation für Menschen auf der Grundlage der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte erlaubt. Auch die U.N. Konvention zum Übereinkommen der Rechte von Menschen mit Behinderung sieht ausdrücklich vor, dass auch schwerbehinderte Menschen in Deutschland, Europa und in der Welt kommunizieren dürfen. In einem Gespräch mit einem Mitarbeiter des Vereins Digital Courage und nach zahlreichen Recherchen konnte ich feststellen, dass es zu Facebook mit zwei Milliarden Menschen KEINE Alternative gibt. Leider ist es mir durch die Facebook-Sperre und E-Mail Blockierungen nicht mehr möglich ohne massive Einschränkungen mit Kollegen von Presse, Film, Funk und Fernsehen, mit Ärzten, mit Behörden, mit Institutionen und Menschen frei zu kommunizieren. 2872 Bekannte, Freunde und Kontakte bei Facebook kann ich nicht erreichen. Völlig unbekannt ist hingegen wer für die E-Mail Blockierungen verantwortlich ist. Im Rollstuhl mit dem Merkzeichen G, wegen Gehbehinderung und „dauerhafte Einbuße der körperlichen Beweglichkeit“ seit 1998 nach mehreren Unfällen, treffen mich Nachrichten- Informations- und Kommunikations-Sperren extrem hart.“
Andreas Klamm bekannt auch als Andreas Klamm Sabaot ist seit 1984 unter anderem als Journalist, Radio- Fernsehen- Medien- und Musik-Produzent tätig. Foto: oterapro.org
Der Autor empfindet die Nachrichten- Kommunikations- und Informations-Sperre als „förmliche und ganz praktische Außerkraft-Setzung elementarster Grundrechte nach dem Grundgesetz, elementarster Menschenrechte auf der Grundlage der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und der U.N. Konvention zum Übereinkommen der Rechte von Menschen mit Behinderung.
Andreas Klamm ergänzte : „Wir sollten realistisch bleiben, natürlich gibt es keine Lobby für schwerbehinderte Menschen in Deutschland und wer arm, krank und schwerbehindert in Deutschland ist, wird oft förmlich und praktisch komplett rechtlos gestellt. Dennoch gibt es das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die Europäische Menschenrechtskonvention und das U.N. Übereinkommen zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderung. Behinderte und Schwerbehinderte sollten in Deutschland auch als Menschen und Personen anerkannt werden, auch wenn dies dem Main-Stream des politischen Zeitgeistes in Deutschland aktuell nicht entspricht.“
Nach Auffassung des Medien-Produzenten sollten Menschen mit Schwerbehinderung und im Rollstuhl dennoch in Deutschland, Europa und in der Welt grundsätzlich ein Recht erhalten, frei und ohne Einschränkungen kommunizieren zu dürfen, mit Behörden Kontakt aufnehmen zu dürfen und Informationen weltweit zu suchen und zu verbreiten.
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, United Nations, Vereinte Nationen
Artikel 19 (Meinungs- und Informationsfreiheit)
Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
Artikel 18 (Gedanken-, Gewissens-, Religionsfreiheit)
Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen
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